Die Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden verpflichtet alle Mitgliedsstaaten, einen Energieausweis für Gebäude einzuführen. Hier in Deutschland wird diese Bestimmung mit der Energie-Einsparverordnung (EnEV 2007) in nationales Recht umgesetzt. So enstand der Energiepass fürs Haus.
Hier die neu Regelung im Überblick:

Der Energieausweis nach der Energieeinsparverordnung (EnEV)
Wer ein bebautes Grundstück oder eine Wohnung verkauft oder neuvermietet, hat seit 01.07.2008 grundsätzlich eine neue Pflicht: Im Zuge der Energieeinsparverordnung (EnEV) muss er dem Käufer bzw. Mieter einen Energieausweis zu der Immobilie vorlegen. Je nach Art und Alter des Gebäudes gelten allerdings unterschiedliche Fristen und Regelungen*:
Ab 01.07.2008:
Ein Energieausweis ist für alle Wohngebäude notwendig, die bis 1965 fertig gestellt worden sind. Er enthält entweder den berechneten Energiebedarf oder den tatsächlich erfassten Energieverbrauch.
Ab 01.10.2008:
Ab diesem Termin genügt für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, die bis 1965 fertig gestellt worden sind, nur noch ein Energieausweis nach dem berechneten Energiebedarf**.
Ab 01.01.2009:
Ein Energieausweis ist nun auch notwendig für Wohngebäude, die nach 1965 fertig gestellt worden sind.
a) Bei Wohngebäuden mit weniger als fünf Wohnungen, für die der Bauantrag vor dem 01.11.1977 gestellt worden ist, richtet sich der Energieausweis nur nach dem berechneten Energiebedarf**.
b) Bei allen übrigen Wohngebäuden (also mindestens fünf Wohnungen oder Bauantrag nach dem 01.11.1977 gestellt) besteht die Wahlmöglichkeit zwischen einem Energieausweis nach berechnetem Energiebedarf oder nach dem erfassten Energieverbrauch.
Ab 01.07.2009:
Ab diesem Termin ist auch ein Energieausweis für alle Nichtwohngebäude erforderlich. Er enthält wahlweise den berechneten Energiebedarf oder den erfassten Energieverbrauch.

Seit dem 01.01.2013:

Verkäufer müßen unaufgefordert einen Energieausweis für ihre Immobilie vorlegen.

*Wichtiger Hinweis:
Diese Aufstellung der Fristen und Regelungen kann nur einen ersten Überblick vermitteln. Die Richtigkeit und Vollständigkeit kann nicht gewährleistet werden.

**Ausnahmen sind geregelt.