Die Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz
von Gebäuden verpflichtet alle Mitgliedsstaaten, einen
Energieausweis für Gebäude einzuführen. Hier
in Deutschland wird diese Bestimmung mit der
Energie-Einsparverordnung (EnEV 2007) in nationales Recht umgesetzt. So
enstand der Energiepass fürs Haus.
Hier die neu Regelung im Überblick:
Der Energieausweis nach der Energieeinsparverordnung (EnEV)
Wer ein bebautes Grundstück oder eine Wohnung verkauft oder
neuvermietet, hat seit 01.07.2008 grundsätzlich eine neue Pflicht:
Im Zuge der Energieeinsparverordnung (EnEV) muss er dem Käufer
bzw. Mieter einen Energieausweis zu der Immobilie vorlegen. Je nach Art
und Alter des Gebäudes gelten allerdings unterschiedliche Fristen
und Regelungen*:
Ab 01.07.2008:
Ein Energieausweis ist für alle Wohngebäude notwendig, die
bis 1965 fertig gestellt worden sind. Er enthält entweder den
berechneten Energiebedarf oder den tatsächlich erfassten
Energieverbrauch.
Ab 01.10.2008:
Ab diesem Termin genügt für Wohngebäude mit weniger als
fünf Wohnungen, die bis 1965 fertig gestellt worden sind, nur noch
ein Energieausweis nach dem berechneten Energiebedarf**.
Ab 01.01.2009:
Ein Energieausweis ist nun auch notwendig für Wohngebäude, die nach 1965 fertig gestellt worden sind.
a) Bei Wohngebäuden mit weniger als fünf Wohnungen, für
die der Bauantrag vor dem 01.11.1977 gestellt worden ist, richtet sich
der Energieausweis nur nach dem berechneten Energiebedarf**.
b) Bei allen übrigen Wohngebäuden (also mindestens fünf
Wohnungen oder Bauantrag nach dem 01.11.1977 gestellt) besteht die
Wahlmöglichkeit zwischen einem Energieausweis nach berechnetem
Energiebedarf oder nach dem erfassten Energieverbrauch.
Ab 01.07.2009:
Ab diesem Termin ist auch ein Energieausweis für alle
Nichtwohngebäude erforderlich. Er enthält wahlweise den
berechneten Energiebedarf oder den erfassten Energieverbrauch.
Seit dem 01.01.2013:
Verkäufer müßen unaufgefordert einen Energieausweis für ihre Immobilie vorlegen.
*Wichtiger Hinweis:
Diese Aufstellung der Fristen und Regelungen kann nur einen ersten
Überblick vermitteln. Die Richtigkeit und Vollständigkeit
kann nicht gewährleistet werden.
**Ausnahmen sind geregelt.